Samstag, 24. September 2016

Schutzstreifen außerorts möglich?

Aus dem Nationalen Radverkehrsplan hat die Bundesregierung den "Modellversuch zur Abmarkierung von Schutzstreifen außerorts" gefördert. Bis Ende 2013 wurden bundesweit Fallbeispiele umgesetzt, bei denen nach Markierung der beidseitigen Schutzstreifen die Kernfahrbahn mit einer Mindestbreite von 2,75 m im Begegnungsfall Kfz/Kfz (bis zu etwa 4.000 Kfz/Tag) die Schutzstreifen in Anspruch genommen werden müssen. PRR hat hier im Rahmen des Radverkehrskonzepts für die Gemeinden des Landkreises Ostprignitz-Ruppin die Teilnahme der Fontanestadt Neuruppin initiiert. Obwohl der Schlussbericht bereits seit längerem vorliegt, hat ihn des BMVI bisher nicht veröffentlicht. Wie aus internen Kreisen zu erfahren ist, soll das Ergebnis positiv ausfallen.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat deshalb eine Anfrage an die Bundesregierung gerichtet. Die Antwort ist ausweichend und unkonkret. Interessant ist aber die Antwort auf die Teilfrage "Inwiefern ist es den Bundesländern nach Einschätzung der Bundesregierung ohne vorherige Gesetzesänderungen gestattet, im Rahmen der bestehenden Rechtslage Schutzstreifen außerorts einzurichten, wenn die dafür vorgesehenen Straßen eine verhältnismäßig geringe Verkehrsdichte aufweisen, und sind hierzu nach Kenntnis der Bundesregierung beispielsweise landeseigene Modellprojekte möglich?"
Die Antwort der Bundesregierung: "Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können nach der VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 von allen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift in begründeten Fällen Abweichungen zulassen. Im Rahmen der Entscheidung dürfen die in der StVO festgelegten allgemeinen Verhaltensanforderungen (Überfahren der Leitlinie durch Kraftfahrzeugverkehr nur bei Bedarf in seltenen Fällen, Parkverbot) und Festlegungen zum § 45 Absatz 9 StVO (besondere Örtlichkeit und Gefahrenlage, für die die allgemeinen Regeln der StVO nicht ausreichen, so dass ein beschränkendes Verkehrszeichen zwingend geboten ist) allerdings nicht in Frage gestellt werden. Dabei muss im Rahmen der Entscheidung insbesondere berücksichtigt werden, dass das Straßenverkehrsrecht besonderes Polizei- und Ordnungsrecht und damit Gefahrenabwehrrecht ist."
Diese Ausführungen schaffen Argumentationsspielräume gegenüber den Straßenverkehrsbehörden, um den für geschlossene Wegenetzes so wichtigen Einsatz von Schutzstreifen außerorts endlich einsetzen zu können. Die vollständige Bundestagsdrucksache ist zu finden unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/088/1808821.pdf.

Donnerstag, 8. September 2016

Lärmaktionspläne - Chance für kleinere Städte und Gemeinden

Die Lärmminderungsplanung geht in die dritte Runde. Derzeit beginnen die Berechnungen der strategischen Lärmkarten, die bis Juli 2017 vorzulegen sind. Dann ist formal ein Jahr Zeit, bei Lärmproblemen Aktionspläne aufzustellen. Nach den ersten beiden Runden ist bei den kleineren Städten und Gemeinden vielfach noch eine gewisse Zurückhaltung zu finden. Der Ursuache lässt sich häufig auf den Nenner bringen, dass Lärmaktionspläne nichts bringen, weil die Gemeinden nicht Baulastträger der verlärmten Straßen sind.
Der gemeinsam mit Matthias Hintzsche vom Umweltbundesamt verfasste Aufsatz "Lärmaktionspläne der 3. Runde: Eine große Chance für kleinere Städte und Gemeinden" in der Zeitschrift Immissionsschutz, Heft 3, 2016 stellt deshalb die Vorteile von Lärmaktionsplänen für kleinere Städte und Gemeinden heraus. Es wäre zu wünschen, dass in der nun anstehenden dritten Runde mehr kleinere Kommunen die Chancen erkennen, die ihnen Lärmaktionspläne für die weitere Entwicklung eröffnen.