Sonntag, 15. Mai 2016

Schienenbonus ist Vergangenheit

Ein Blick ins Internet zeigt: So richtig ist das nie an die große Glocke gehängt worden, dass der so genannte Schienenbonus von -5 dB(A) Vergangenheit ist. Nachfolgend die Auffassung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur des Landes Baden-Württemberg vom 28. April 2016 auf eine Anfrage der Stadt Freiburg:

"Es wird angenommen, dass hiermit Fälle angesprochenen werden, in denen Wohnbebauung im Rahmen der Bauleitplanung oder Einzelvorhaben an bestehende Schienenstrecken herangerückt werden. Das MVI geht davon aus, dass in diesen Fällen der Schienenbonus für Eisenbahnstrecken seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr anzuwenden ist. Für Straßenbahnen gilt dies ab dem 1. Januar 2019. Zu den genannten Stichtagen bereits rechtswirksame Bauleitpläne bleiben von der Abschaffung des Schienenbonus unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben Einzelvorhaben, die zu den genannten Stichtagen genehmigt, oder in sonstiger Weise zugelassen sind.

Zur Frage ob der Schienenbonus in den Berechnungen nach Schall 03 (neu) weiterhin zu berücksichtigen ist: Mit der Neufassung des § 43 Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wurde der so genannte Schienenbonus für den Bau und die wesentliche Änderung von Schienenwegen der Eisenbahnen (ab 1.1.2015) und Straßenbahnen (ab 1.1.2019) abgeschafft. Die auch in der neuen Schall 03 (Anlage 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)) noch enthaltene Pegelkorrektur ist nach den oben genannten Stichtagen nicht mehr anzuwenden.

Zur Frage ob der Schienenbonus bei der Lärmsanierung weiterhin anzurechnen ist: Der Wegfall des Schienenbonus ist mit der neugefassten "Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes" des BMVI, die zum 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, auch für die Lärmsanierung übernommen worden. Außerdem sind die Lärmsanierungswerte mit dem Bundeshaushalt 2016 um 3 dB(A) abgesenkt worden.

Durch diese beiden wichtigen Schritte zur Stärkung des Lärmschutzes entsteht auf den ersten Blick eine Ungleichbehandlung für Gemeinden, die bereits lärmsaniert wurden. Auf Nachfrage der Lärmschutzbeauftragten der Landesregierung, Gisela Splett MdL, hat das BMVI mit  Schreiben vom 8. Januar 2016 jedoch mitgeteilt, dass im Rahmen der regelmäßigen Fortschreibung des Gesamtkonzeptes der Lärmsanierung zukünftig auch bereits lärmsanierte Streckenabschnitte erneut in das Lärmsanierungsprogramm des Bundes aufgenommen werden sollen. Leider kann das BMVI bisher noch keine Auskunft darüber geben, bis wann mit einem Abschluss der Fortschreibung gerechnet werden kann."